Stand: 7. Oktober 2026.
Die Kurzfassung. Einen bestehenden PKV-Vertrag kann man auf vier Wegen prüfen: durch Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, durch einen Tarifwechsel beim selben Versicherer (die Alterungsrückstellung bleibt erhalten), durch einen Versichererwechsel (nur ein Teil der Rückstellung wird mitgenommen) oder durch Kündigung mit drei Monaten Frist. Welcher Weg passt, hängt vom Alter des Vertrags, vom Lebensalter, von der Gesundheit und vom bestehenden Tarif ab. Das lässt sich nur klären, indem man den Vertrag analysiert und anschließend bei gleichwertigen Leistungen vergleicht.
Warum sich eine PKV schwer beurteilen lässt
Viele Privatversicherte haben ihren Vertrag nach einer Ansprache abgeschlossen, manche, ohne dass er ihnen im Detail erklärt wurde. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht „Ist der Vertrag schlecht?“, sondern „Weiß man, was drinsteht, und welche Möglichkeiten es gibt?“
Ein PKV-Vertrag ist kein Standardprodukt, sondern ein Baukasten aus vielen Einzelentscheidungen. Zwei Verträge mit demselben Monatsbeitrag können sehr unterschiedlich schützen. Sieben Bausteine erklären das Wesentliche.
Was in einem PKV-Vertrag steckt
Die Leistungen. In der GKV ist der Leistungskatalog für alle gleich. In der PKV legt jeder Tarif seinen eigenen fest: wie viel von den ärztlichen Honoraren erstattet wird (manche Tarife enden beim Satz der Gebührenordnung für Ärzte, der GOÄ, andere gehen darüber hinaus), ob im Krankenhaus ein Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung dazugehören, wie Zahnbehandlung und Zahnersatz erstattet werden, teils mit Obergrenzen in den ersten Jahren, und was für Heil- und Hilfsmittel gilt. Wer vergleichen will, muss Zeile für Zeile lesen und nicht nur auf den Preis schauen.
Der Selbstbehalt. Ein Selbstbehalt senkt den Monatsbeitrag, verlagert aber das Risiko auf den Versicherten: Je höher er ist, desto niedriger der Beitrag und desto mehr muss man in manchen Jahren selbst tragen. Manche Tarife zahlen außerdem eine Beitragsrückerstattung, wenn keine Leistungen eingereicht werden.
Die Gesundheitsfragen. Beim Abschluss entscheiden die Antworten, ob der Antrag angenommen wird und ob Leistungsausschlüsse oder ein Risikozuschlag gelten. Falsche oder unvollständige Angaben können dem Versicherer in bestimmten Fällen Rechte am Vertrag geben. Vor jedem neuen Abschluss verdient dieser Punkt besondere Sorgfalt.
Die Alterungsrückstellung. Das Gesetz schreibt vor, dass auf den jährlichen Bruttobeitrag ein Zuschlag von 10 % erhoben wird, vom Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Jahr des 60. Geburtstags. Er fließt in eine Alterungsrückstellung, die den Beitragsanstieg im Alter dämpfen soll. Sie ist an den Vertrag beim jeweiligen Versicherer gebunden, was bei einem Wechsel eine große Rolle spielt.
Die Beitragsanpassungen. Ein Versicherer darf die Beiträge erhöhen, wenn die tatsächlichen Leistungen von den kalkulierten um mehr als einen Schwellenwert abweichen, standardmäßig 10 %. Die Versicherungsbedingungen können eine niedrigere Schwelle vorsehen, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Wie sich ein Tarif über die Jahre verhält, gehört also zum Angebot. Tarife, die für Neukunden geschlossen sind, bündeln einen alternden Versichertenbestand, was Beitragserhöhungen verstärken kann.
Die Arbeitsunfähigkeit. Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, ein Anspruch, der nach vier Wochen Beschäftigung entsteht. Danach erhalten GKV-Versicherte Krankengeld von ihrer Kasse: 70 % des Bruttogehalts, höchstens 90 % des Nettos, bei derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. In der PKV gibt es kein Krankengeld. Wer den Einkommensausfall ab dem 43. Tag absichern will, braucht ein gesondert abgeschlossenes Krankentagegeld. Höhe und Beginn sind Vertragssache und wirken sich auf den Preis aus.
Der Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber beteiligt sich am PKV-Beitrag von Angestellten mit höchstens der Hälfte, gedeckelt auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags. 2026 liegt diese Obergrenze bei 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung (die Pflegeversicherung wird gesondert behandelt).
Vier Wege bei einem bestehenden Vertrag
1. Der Widerruf. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vertragsunterlagen lässt sich ein Vertrag widerrufen. Danach gibt es diese Möglichkeit nicht mehr.
2. Der Tarifwechsel beim selben Versicherer. Das Recht auf Tarifwechsel steht in § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Versicherte können verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, und die erworbenen Rechte sowie die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Einen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag darf der Versicherer nur für den Teil der Leistungen verlangen, der über den bisherigen Tarif hinausgeht. Auf dieses Recht kann nicht vertraglich verzichtet werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte 2017 Verzögerungen und ungerechtfertigte Ablehnungen solcher Anträge festgestellt.
3. Der Wechsel zu einem anderen Versicherer. Das ist etwas anderes: Die Alterungsrückstellung lässt sich nur für den Teil übertragen, der dem Basistarif entspricht, und nur bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Der Rest bleibt beim bisherigen Versicherer, und der neue Versicherer kalkuliert den Beitrag nach dem aktuellen Alter und Gesundheitszustand. Je älter der Vertrag, desto teurer wird der Wechsel.
Trotzdem kann ein Versichererwechsel sinnvoll sein: wenn der Vertrag noch jung ist und nur wenig Rückstellung aufgebaut hat, wenn der bestehende Tarif für Neukunden geschlossen ist und die Beiträge steigen, wenn der gewünschte Schutz in keinem Tarif des bisherigen Versicherers existiert oder wenn der Service zu wünschen übrig lässt. Jede dieser Situationen lässt sich beziffern: was auf der einen Seite verloren geht, was auf der anderen gewonnen wird.
4. Die Kündigung. Sie ist zum Ende des ersten Versicherungsjahres möglich und danach zum Ende jedes weiteren Jahres, mit drei Monaten Frist, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Erhöht der Versicherer den Beitrag oder mindert er die Leistung, gilt ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung auszuüben ist. Eine Versicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, lässt sich außerdem nur kündigen, wenn bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der die Pflicht ebenfalls erfüllt. Wird jemand kraft Gesetzes in der GKV versicherungspflichtig, etwa weil das Einkommen unter die Grenze sinkt, kann er die private Versicherung innerhalb von drei Monaten rückwirkend kündigen.
Zehn Punkte, die man prüfen lassen sollte
- Der genaue Tarifname und ob der Tarif für Neukunden noch offen ist.
- Die Erstattungsgrenze für ärztliche Honorare.
- Die Konditionen im Krankenhaus (Zimmer, Chefarzt).
- Zahnbehandlung und Zahnersatz: Prozentsätze und Obergrenzen der ersten Jahre.
- Die Höhe des Selbstbehalts und eine mögliche Beitragsrückerstattung.
- Das Krankentagegeld: Höhe, Beginn, Dauer.
- Die Beitragserhöhungen der letzten zehn Jahre.
- Die ursprünglichen Ausschlüsse und Zuschläge.
- Die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung.
- Die Tarife, in die das Wechselrecht beim selben Versicherer den Zugang eröffnet.
Wenn ein anderer Berater zum Wechsel rät
Drei Fragen genügen, um das Gespräch einzuordnen. Geht es um einen Tarifwechsel (die Rückstellung bleibt erhalten) oder um einen Versichererwechsel (ein Teil geht verloren)? Welche Leistungen, welchen Selbstbehalt und welches Krankentagegeld enthält das neue Angebot im Vergleich zum alten? Und was bedeutet der Wechsel für die Gesundheitsprüfung: neue Gesundheitsfragen, neue Ausschlüsse?
Ein Angebot, das diese drei Fragen offenlässt, ist keine Entscheidungsgrundlage.
Vertrag analysieren und vergleichen lassen
Eine Analyse läuft in zwei Schritten ab: erst der bestehende Vertrag (was er abdeckt, was er auf Dauer kostet, wie viel Rückstellung aufgebaut ist), dann der Vergleich mit anderen Angeboten bei gleichwertigen Leistungen. Dass alles bleibt, wie es ist, gehört genauso zu den möglichen Ergebnissen wie ein Tarifwechsel oder ein Versichererwechsel.
Feller Financial Advisory arbeitet mit mehreren Versicherern, und die Analyse beziffert, was jede Option bringt oder kostet. Das Erstgespräch dauert etwa eine Stunde und ist kostenlos. Für die ursprüngliche Entscheidung zwischen GKV und PKV gibt es den Artikel GKV oder PKV: Welche Krankenversicherung ist die richtige?. Der Werdegang von Adrien Feller steht auf der Seite Über uns.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine persönliche Beratung noch eine Produktempfehlung. Die Regeln ändern sich, bitte stets den aktuellen Stand prüfen. Bei steuerlichen Fragen ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Quellen
- § 204 VVG, Tarifwechsel
- § 205 VVG, Kündigung
- § 8 VVG, Widerrufsrecht
- § 19 VVG, Anzeigepflicht bei Vertragsschluss
- § 149 VAG, Beitragszuschlag von 10 %
- § 155 VAG, Prämienanpassung
- § 47 SGB V, Höhe des Krankengeldes
- § 48 SGB V, Dauer des Krankengeldes
- § 257 SGB V, Beitragszuschuss des Arbeitgebers
- § 3 EntgFG, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Ärzteblatt, Tarifwechsel in der PKV (1. Februar 2017)
Häufige Fragen
Kann man in der PKV den Tarif wechseln, ohne die Alterungsrückstellung zu verlieren?
Ja, beim selben Versicherer. Das Recht auf Tarifwechsel nach § 204 VVG berücksichtigt die erworbenen Rechte und die Rückstellung. Bei einem Versichererwechsel wird nur ein Teil der Rückstellung übertragen, und das nur bei Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden.
Wie lange kann man einen PKV-Vertrag widerrufen?
14 Tage lang, gerechnet ab Erhalt der Vertragsunterlagen. Danach bleiben Tarifwechsel, Versichererwechsel oder Kündigung.
Wann kann man eine private Krankenversicherung kündigen?
Zum Ende des ersten Versicherungsjahres und danach jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres, mit drei Monaten Frist und vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Die Kündigung wirkt nur, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der die Versicherungspflicht erfüllt. Nach einer Beitragserhöhung durch den Versicherer gilt ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung auszuüben ist.
Muss man den Versicherer wechseln, um weniger zu zahlen?
Nicht unbedingt. Bei einem Versichererwechsel wird nur ein Teil der Alterungsrückstellung übertragen, und der neue Versicherer kalkuliert nach Alter und Gesundheit zum Zeitpunkt des Wechsels. In manchen Situationen kann er sich lohnen, etwa bei einem jungen Vertrag oder einem geschlossenen Tarif mit steigenden Beiträgen. Eine Aussage ist aber erst mit einem bezifferten Vergleich möglich.
Warum können zwei PKV-Verträge zum gleichen Preis so verschieden sein?
Weil jeder Tarif eigene Leistungen festlegt: Erstattungsgrenze für Honorare, Krankenhaus, Zahnleistungen, Selbstbehalt, Krankentagegeld. Der Preis spiegelt diese Auswahl wider, er sagt nichts über die absolute Qualität.
Warum steigen die Beiträge in der PKV?
Weil Versicherer sie erhöhen dürfen, wenn die tatsächlich gezahlten Leistungen die kalkulierten um mehr als 10 % übersteigen, und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt. Tarife, die für Neukunden geschlossen sind und deren Versicherte älter werden, können stärker betroffen sein.

